„Barrierefreiheit ist Pflicht für alle"? Was das BFSG wirklich verlangt
Agenturen verkaufen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz als Pflicht für jede Website. Die Primärquellen sagen etwas anderes. Wen das BFSG wirklich trifft und wen ausdrücklich nicht.
von webhype
Vorweg, damit es klar ist: Das hier ist eine Orientierung mit Quellen, keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall zählt eine fachkundige Prüfung.
Die kurze Antwort auf die Angstmacher-Werbung: Für die meisten inhabergeführten Betriebe gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für die eigene Website nicht. Eine reine Firmen-Website ohne Shop und ohne Online-Buchung ist nicht erfasst, und selbst wenn du verkaufst oder Termine buchen lässt, sind Kleinstunternehmen als Dienstleister ausdrücklich ausgenommen. Der Reihe nach.
Was das BFSG überhaupt ist
Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und setzt eine EU-Richtlinie um. Es weitet Pflichten zur digitalen Barrierefreiheit, die vorher vor allem öffentliche Stellen trafen, auf private Unternehmen aus (Quelle: IHK München, Bundesfachstelle Barrierefreiheit). So weit stimmt die Schlagzeile. Der Teil, den die Panik-Werbung weglässt, ist das Wörtchen „bestimmte".
Wen es trifft und wen nicht
Erfasst sind bei Websites nur „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" mit Verbrauchern, also Funktionen, die auf einen Vertragsabschluss zielen. Konkret:
- Erfasst: Onlineshops, Online-Terminbuchung mit Vertragsabschluss, Buchungs- und Bestellstrecken, Online-Banking. Hier greift das Gesetz.
- Nicht erfasst: die reine Firmen- oder Visitenkarten-Website mit Leistungen, Telefonnummer, Anfahrt und Team, aber ohne Abschluss-Funktion. Laut der FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit fehlt ihr das entscheidende Merkmal der „individuellen Anfrage im Hinblick auf einen Vertragsabschluss". Auch ein Blog oder Magazin ist in der Regel nicht erfasst.
Und jetzt der Punkt, der die meisten aus der Pflicht nimmt: die Kleinstunternehmer-Ausnahme. Nach § 3 Absatz 3 BFSG gilt die Pflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen heißt: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Das trifft auf die meisten Handwerksbetriebe, Praxen, Kanzleien, Studios und Coaches zu, und zwar selbst dann, wenn sie einen kleinen Shop oder eine Terminbuchung anbieten.
Mythos: „Das BFSG betrifft alle Websites." Realität: Es betrifft B2C-Angebote mit Abschluss-Funktion, und selbst dann sind Dienstleister unter 10 Mitarbeitern und 2 Millionen Euro Umsatz ausgenommen.
Der Punkt, den seriöse Quellen offen lassen
Ehrlich bleibt ehrlich, auch bei der Unsicherheit. Ob ein einfaches Kontaktformular eine Info-Website BFSG-pflichtig macht, ist umstritten. Die herrschende Lesart der Bundesfachstelle sagt nein. Einzelne Kanzleien halten es bei strenger Wortlaut-Auslegung für möglich. Eine Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Wer dir hier ein sicheres „pflichtig" oder „garantiert pflichtfrei" verkauft, geht über das hinaus, was die Quellen hergeben.
Warum du die Basics trotzdem machen solltest, freiwillig
Aus der Pflicht raus zu sein heißt nicht, das Thema wegzuwerfen. Guter Kontrast, echte Alt-Texte für Bilder, eine Seite, die sich per Tastatur bedienen lässt: Das hilft älteren Nutzern, Menschen mit Einschränkung und ganz nebenbei deinem Google-Ranking. Es ist gute Praxis, keine Panik-Pflicht.
Bei uns sind diese Grundlagen ohnehin eingebaut; beim Barrierefreiheits-Check der 9Minds-Seite kamen null Verstöße heraus. Für die wenigen Betriebe oberhalb der Kleinstunternehmens-Schwelle, die tatsächlich einen B2C-Shop betreiben, kann das Gesetz ernst werden: Es sieht Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor (§ 37 BFSG). Ob dich das betrifft, klären wir im Gespräch ehrlich. Und was in unseren Seiten an Rechtssicherheit standardmäßig steckt, steht auf Leistungsumfang.